AGB der iQ Supplements GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Kauf- oder Lohnherstellungsvertrages zwischen der iQ Supplements GmbH, Frühlingstr. 95a, D-83435 Bad Reichenhall, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Dietmar Grillhofer und Herrn Reinhard Wallner geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: IQS) und dem gewerblichen Käufer, der stets Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist (künftig Käufer). Ein Verkauf an Verbraucher nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich.

(2) IQS erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter ausdrücklichem Ausschluss etwaiger Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

§ 2 Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen, Vertragstexte, Vertragsschluss

(1) Alle Bestellungen erfolgen vorbehaltlich einer gesonderten Regelung zwischen den Parteien auf der Basis der durch den Kunden jeweils zur Verfügung zu stellenden Produktrezeptur oder auf Basis von bei IQS verfügbaren von Sortiments- Angebotslisten und der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise von IQS. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (soweit dies anfällt) und sonstigen Kosten, wie zum Beispiel insbesondere anwendbarer Zölle.
(2) Die Präsentation des Produktangebots von IQS stellt kein bindendes Kaufangebot dar. Alle Angebote von IQS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann IQS innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(3) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist IQS berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
(4) Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann deshalb die Bestellung eines Käufers von IQS nicht ausgeführt werden, wird der Käufer unverzüglich davon verständigt. Bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
(5) IQS behält sich vor, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im Fall der ausdrücklichen Ablehnung des Angebotes wird der Käufer unverzüglich davon verständigt. Bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.

§ 3 Lieferbedingungen / Mitwirkungspflichten des Käufers

(1) Die Lieferung erfolgt soweit nicht anders schriftlich vereinbart ab Werk. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Anlieferung bei IQS durch die Zulieferer der Produkte. Teillieferungen sind zulässig, außer sie sind für den Käufer unzumutbar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Käufers als Besteller voraus. Es kann bei der Herstellung der Waren aufgrund produktionstechnischer in Einzelfällen zu Mehr- oder Minderproduktionen kommen; hieraus basierende Mehr- oder Minderlieferungen können daher die zulässige Folge sein und sind in Einzelfällen von bis zu 5 % der vereinbarten Vertragsmenge sind zulässig.
(2) Lieferfristen und -termine sind verbindlich vereinbart, wenn sie von IQS ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht – sofern eine solche besteht – vor ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Käufers sowie für den Fall der Vereinbarung einer Vorkasse nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, Versorgungsschwierigkeiten, politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstigen Störungen bei IQS oder ihrer Lieferanten sowie deren Folgen befreien den Verkäufer für die Dauer der vorgenannten Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen IQS für den Fall einer unzumutbaren Dauer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat. Ist eine spätere Lieferung für den Käufer nicht zumutbar, ist dieser ebenfalls zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass IQS ein Recht auf Schadenersatz hat.
(4) Gerät IQS mit einer Lieferung in schuldhaft Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, schuldhaft unmöglich, so ist die Haftung von IQS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(5) Entstehen der IQS aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten von dem Käufer zu ersetzen, außer er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.
(6) Der Käufer unterstützt IQS bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch eine vertragsgemäße Mitwirkung und ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Mitwirkungsleistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten Rohstoffe) im Rahmen der Vertragserfüllung rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzuges des Käufers mit seiner Mitwirkungspflicht ist IQS berechtigt, ihre bis dahin entstandenen Herstellungskosten umgehend fällig zu stellen und geltend zu machen ebenso wie vom Vertrag aufgrund schuldhaften Verhaltens des Käufers zurückzutreten, wenn er auch eine weitere Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungshandlung binnen der gesetzten angemessenen Frist fruchtlos abläuft. Der Verzug des Käufers tritt in dem Falle spätestens 14 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch IQS ein.

§ 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk oder Lagerräume von IQS oder eines von IQS beauftragten Dritten verlässt. Bei der Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den zuverlässigen Lieferanten oder Spediteur auf den Käufer über so dass der Käufer ausdrücklich für den Fall einer unversicherten Sendung das Versand- und Verlustrisiko trägt; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung der Kaufsache aus einem Grund, dessen Ursache beim Käufer liegt, so geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft und der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
(2) Die Wahl des Transportmittels erfolgt bei der Versendung der Ware, sofern keine abweichende schriftlicher Vereinbarung getroffen wurde, durch IQS nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste schnellste und zugleich zuverlässige Beförderung. Transportschäden sind IQS unverzüglich anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Falle sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen.
(3) Die Sendung wird IQS auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch IQS betragen die Lagerkosten 0,20% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 5 Zahlungs-, Versand,- und Preisbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ohne Skonto und Nachlässe ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer (nur soweit welche anfällt), bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie hiermit im  Zusammenhang stehender Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist.
(2) Alle Versandkosten, insbesondere Transportkosten, Transportversicherung und Zustellungen erfolgen, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers.
(3) Der Kaufpreis wird, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsstellung nach Übergabe der Ware sofort fällig. Das gilt auch für Rechnungen zu Teillieferungen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Käufer die Rechnungszahlung und die Vorkasse, zur Verfügung. Teilzahlungen sind nicht möglich. Sofern die Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei IQS. Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn IQS über den Gegenwert ihrer Forderungen uneingeschränkt und endgültig verfügen kann. Alle Zahlungen haben kostenfrei zu erfolgen.
(4) Im Falle des Verzuges werden sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber IQS sofort fällig Bei Zahlungsverzug ist der Käufer als Unternehmer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz an die IQS zu leisten.
(5) Unabhängig von dem in (3) genannten Mindestverzugsschaden bleibt es der IQS unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen.
(6) IQS ist unabhängig von dem in (3) genannten Mindestverzugsschaden darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer die offenen Forderungen vollständig beglichen hat.
(7) IQS ist berechtigt zunächst auf dessen ältere Schulden aus gleichartigen Vertragsverhältnissen anzurechnen. In diesem Fall wird IQS den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung und der verrechneten Forderung informieren. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem kann der Käufer insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Soll die Lieferung mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 2 Monate – gebunden. Können sich die Parteien für den Fall von Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises nicht einigen, so ist jede Partei zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, ohne dass hieraus ein Schadensersatz- oder sonstiger Aufwendungsersatzanspruch entsteht.
(9) IQS behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, sofern zwingendes geltendes Recht nicht entgegensteht. IQS gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden, soweit diesem Zustimmungsvorbehalt nicht zwingendes geltendes Recht entgegensteht.
(10) IQS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Verkäufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(11) Mögliche eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort fällig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer unrichtige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Verkäufer fällig sind, nicht nachkommt.
(12) Der Käufer versichert, dass alle Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Behandlung ebenso wie Zölle und sonstige Exportabgaben oder Gebühren bei Lieferungen außerhalb Deutschlands erfüllt werden. Für den Fall eines Verstoßes gegen vorgenannte Pflicht durch den Käufer und einer Inanspruchnahme von IQS durch das zuständige Finanzamt, eine andere Behörde oder sonstigen Dritte stellt der Käufer IQS auf die erste Anforderung von IQS von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer insoweit die fällige gegenüber IQS eingeforderte Steuer, Zollabgabe oder sonstige Abgabe oder Gebühr, sämtliche Kosten wie insbesondere Anwalts-, Gerichtskosten und Schadensersatzforderungen ebenso wie behördliche Buß- oder Strafgelder, vollständig zu übernehmen, die IQS in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von IQS. Besteht die Leistung aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Käufer beglichen worden sind. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Grund im Sinne des Eigentumsvorbehaltes ist IQS berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch IQS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, IQS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. IQS ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von IQS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an IQS ab; IQS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an IQS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für IQS im eigenen Namen einzuziehen. IQS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber IQS in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist IQS berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Käufer IQS unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Käufer für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
(4) IQS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Besondere Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen

(1) Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Forschungs- und Entwicklungsaufträge werden unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Eine Garantie für das tatsächliche und planmäßige Erreichen des Forschungs- oder Entwicklungsziels oder die Eignung der Resultate oder Erzeugnisse für die Zwecke des Auftraggebers wird nicht übernommen. Jegliche Haftung für einen erfolglosen oder nicht planmäßigen Verlauf von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen wird ausgeschlossen. Ein bestimmtes Ergebnis ist vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung nicht geschuldet.
(2) Ergeben sich im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsauftrages Erfindungen, die zu Schutzrechten (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Markenrechte) führen können, so werden sich die Vertragspartner hierüber schriftlich informieren. Es wird dann von Fall zu Fall gesondert vereinbart, durch wen und wo etwaige Schutzrechtsanmeldungen vorgenommen werden sollen, wer die Kosten dafür trägt und wer die Rechte daran hat.
(3) Die Einräumung von ausschließlichen oder nichtausschließlichen Nutzungsrechten des Käufers am entstandenen Know-How oder an entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken oder Schutzrechten ist möglich, bedarf aber einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Die Regelungen nach (1) und (2) gelten auch, wenn sich der Käufer an zur Durchführung des Auftrages notwendigen Umrüstungskosten beteiligt.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung, Mängelhaftung

(1) Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in (2) – (5) oder § 9 (1) (a) nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate, da der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
(3) Die in (2) und (3) genannten Gewährleistungsausschlüsse oder Verkürzungen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gelten nicht, soweit das Gesetz insbesondere gemäß §§ 478, 479 Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, soweit IQS eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder soweit es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an IQS zu rügen sind. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Mängelhaftung für offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können („verdeckte Mängel“), sind IQS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit ausdrücklichem Einverständnis von IQS erfolgen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Käufer.
(5) Der Käufer hat grundsätzlich die Wahl, ob eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll, soweit nicht IQS von Ihrem Nachbesserungsbestimmungsrecht Gebrauch macht, die Ware während der Gewährleistungsfrist zu ersetzen. Nur wenn die Ersatzlieferung durch Verschulden von IQS nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig  fehlgeschlagen ist, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wobei von einem Fehlschlagen frühestens nach zwei Nachbesserungsversuchen durch IQS auszugehen ist. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine Haftung für Schäden oder Aufwendungen, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wird vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übernommen. Sofern Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden, ist die Haftung von IQS wie in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt begrenzt.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten Änderungen an den gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen IQS stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar oder sonst übertragbar.
(8) Im Falle von Transportschäden ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich bei Erhalt der Ware gegenüber dem Transporteur geltend zu machen und schriftlich in dem Lieferschein o.ä. zu vermerken.
(9) Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen mangelfreien Teilmengen herleiten.

§ 9 Besondere Bedingungen für die Lohnherstellung von Waren

(1) Gewährleistung/Haftungsausschluss/Gewerbliche Schutzrechte/Haftungsfreistellung
(a) Gewährleistung: Bei der Lohnherstellung entsprechend den Vorgaben durch den Käufer prüft IQS vor oder bei der Herstellung einer Ware zu keiner Zeit die Verkehrsfähigkeit oder sonstige rechtliche Zulässigkeit einer Ware, deren einzelner Inhaltsstoffe oder Inhaltsstoffmengen, da diese Prüfung der Verkehrsfähigkeit oder der sonstigen rechtlichen Zulässigkeit der Ware stets dem Käufer obliegt. Daher übernimmt IQS bei der Lohnherstellung entsprechend den Vorgaben durch den Käufer keine Gewährleistung bezüglich der angeführten Schwankungsbreiten; der Haltbarkeit der hergestellten Ware; der Eigenschaft der hergestellten Waren; der Verkehrsfähigkeit und Gesetzmäßigkeit der hergestellten Ware einschließlich deren Etiketten, Dosierung, Zusammensetzung und verwendeten Rohstoffe; der Geeignetheit, zweckgerichtete Verwendbarkeit und Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Rohstoffe; der chemischen Stabilität der hergestellten Ware ebenso wie hinsichtlich der chemischen oder physikalischen Reaktionen der hergestellten Ware.
(b) Haftungsausschluss: IQS schließt bei der Lohnherstellung sämtliche Schadenersatzansprüche aus, soweit dem Ausschluss nicht zwingendes geltendes Recht entgegensteht. Für die Richtigkeit, Verwendbarkeit und Verkehrsfähigkeit der durch den Käufer zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Etiketten, Umverpackungen, Etiketten wie auch Umverpackungstexte und Werbetexte ebenso wie für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich der durch den Käufer zur Verfügung gestellten Zusammensetzung, Dosierung und der durch den Käufer zur Verfügung gestellten Rohstoffe der hergestellten Ware haftet ausschließlich der Käufer.
(c) Gewerbliche Schutzrechte: Ebenfalls keine Haftung wird übernommen für den Fall der Verletzung von Urheber- und/oder Schutzrechten Dritter (z.B. Marken- oder Patentrechte) Dritter durch die Ware oder der auf der Umverpackung oder sonst wo angebrachten Kennzeichen oder sonstigen Schutzrechte.
(d) Haftung des Käufers für gelieferte Rohstoffe: Der Käufer haftet für die Eignung und Qualität der durch ihn gelieferten bzw. beigestellten Rohstoffe sowie für deren Mangelfreiheit, Ungefährlichkeit, Gesetzmäßigkeit und Verkehrsfähigkeit. Werden im Rahmen der Durchführung eines Lohnfertigungsauftrages durch IQS schädliche Substanzen freigesetzt oder verursachen diese Substanzen Umweltbeeinträchtigungen jedweder Art (auch Geruchsbelästigungen) und beruht diese Freisetzung oder die Umweltbeeinträchtigung auf falschen oder unvollständigen Angaben des Käufers zur Beschaffenheit oder den Eigenschaften der zur Verfügung gestellten Rohstoffe, so haftet der Käufer gegenüber IQS für sämtliche aus diesem Grund entstandenen oder entstehenden Schäden. Der Käufer ist im Schadensfall verpflichtet nachzuweisen, dass die IQS gegenüber gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß waren und ihm das konkret verwirklichte Risiko nicht bekannt war.
(e) Haftungsfreistellung: Soweit sich ungeachtet Regelungen des (a) – (d)  gegenüber Dritten eine Haftung von IQS z.B. als Hersteller oder Mitstörer oder aufgrund gefährdungshaftungsrechtlicher Vorschriften ergibt, stellt der Käufer IQS auf die erste Anforderung von IQS von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten (einschließlich gegebenenfalls zu leistender Schmerzenzgeldansprüche) ebenso wie behördliche Buß- oder Strafgelder, vollständig zu übernehmen, die IQS in diesem Zusammenhang entstehen.
(2) Warenentwicklungskosten/Etikettierung
(a) Die sich daraus ergebenden Warenentwicklungskosten werden vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Regelung vom Käufer getragen.
(b) Wird IQS wir im Rahmen der Lohnherstellung auch damit beauftragt, die Etiketten der hergestellten Ware anzufertigen, geschieht dies nach Entnahme einer entsprechenden Probeanzahl, um die genaue Zusammensetzung des Produktes festzustellen bzw. abzugleichen.
(3) Warenkalkulation
Die Warenkalkulation basiert auf den vorgegebenen Mengenangaben. Abweichungen zum tatsächlichen Füllgewicht sind aufgrund der unterschiedlichen spezifischen Gewichte und Dichten der Inhaltsstoffe möglich, wobei Schwankungen von +/- 7% bei der Preisstellung von IQS unberücksichtigt bleiben. Höhere Abweichungen werden entsprechend nachkalkuliert. Bei der Bereitstellung von Rohstoffen durch den Käufer ist mit einem produktionsbedingten Schwund von mindestens 5 % zu rechnen.
(4) Erfindungen/Schutzrechte/Nutzungsrechte
Die Regelungen des § 7 (2) bis (4)  finden ausdrücklich auch auf die Erfindungen, Schutzrechte, Nutzungsrechte bei der Lohnherstellung Anwendung.

§ 10 Haftung / Haftungsausschluss / Haftungsfreistellung von IQS

(1) Im Übrigen gilt über den Haftungsausschluss des § 9 (1) (b) und (c) [Lohnherstellung] das Folgende: Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet IQS lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Lieferung der Ware) durch IQS, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von IQS, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben nur dann unberührt, sofern IQS nach Außen gegenüber Dritten als Hersteller auftritt.
(4) Die Beweislast für das Vorliegen einfacher oder grober Fahrlässigkeit trägt der Käufer, soweit dem zwingendes geltendes Recht nicht entgegensteht. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang der Ware, soweit dem zwingendes geltendes Recht nicht entgegensteht. Die Verjährungsfrist von in 12 Monaten gilt für Schadenersatzansprüche insbesondere nicht bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Ware bzw. der Erbringung einer mangelhaften Wertleistung bestehender – Pflichtverletzungen, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ebenso wie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Hier geltend die gesetzlichen Fristen.
(5) Die Verjährungsfristen nach (4) gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 11 Verpackung

Erfolgt eine Verpackung in vom Käufer gelieferten Behältnissen, wird für die Geeignetheit der Verpackungen keine Gewähr übernommen. IQS ist berechtigt, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen und als unzulässig zurückzuweisen. Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung, ist die IQS berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen oder – soweit auch auf eine weitere Aufforderung mit Fristsetzung diese Frist fruchtlos abläuft –  vom Vertrag aufgrund schulhaften Verhaltens des Käufers zurückzutreten. IQS ist bei der Einsetzung eigenen Materials bemüht, ein geeignetes, den Wünschen des Kunden entsprechendes und zugleich für den Verwendungszeck geeignetes und zulässiges Verpackungsmaterial einzusetzen.

§ 12 Datenschutz

(1) Nachfolgend ist die Datenschutzerklärung von IQS zu finden.
(2) IQS verwendet die von dem Käufer übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts zum Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrages. Insoweit erhebt, speichert und verarbeitet IQS ausschließlich durch den Käufer zur Verfügung gestellten Daten und erstellt insbesondere keine Nutzerverhaltensprofile.
(3) Zu dem Zweck der Vertragserfüllung, z.B. zur Abrechnung oder Auslieferung, werden die personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte, wie z.B. die Buchhaltung, die Bank oder Lieferanten weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der oben genannten vertragsgemäßen Pflichten notwendig ist.
(4) Der Käufer hat die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen, sofern und soweit dies nicht den vertraglichen Zweck gefährdet.
(5) Über den vorgenannten Zweck hinaus werden sämtliche an IQS übermittelte personenbezogene Daten des Käufers ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung geschieht.
(6) Nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Käufers, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung in eine weitere Verwendung erteilt wurde, gelöscht.
(7) Sofern der Käufer weitere Informationen über die Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung seiner personenbezogenen Daten wünscht, steht ein Support unter der E-Mail-Adresse office@iq-supplements.com oder der in § 1 genannten Anschrift zur Verfügung.

§ 13 Anwendbares Recht/ Abweichender Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist soweit zulässig der Sitz von IQS.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 27.03.2017